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- 1.12.93
Brief des Vorstandes der GHI im Auftrag der Mitgliederversammlung an die Mitglieder der Verfassungskommission
Von: Gustav Heinemann-Initiative
Ungerechtigkeit und Gewalt in Deutschland
9. Juni 1993
An die Mitglieder der Verfassungskommission
Mit zunehmender Enttäuschung hören wir gelegentlich von Ihrer Arbeit. Deshalb wenden wir uns im Auftrag der Mitgliederversammlung der Gustav- Heinemann-Initiative an Sie mit einigen dringenden Bitten:
1. Die Verfassung unseres Landes geht alle Bürgerinnen und Bürger an. Alle Beratungen darüber hinter verschlossenen Türen waren eine Absage an demokratische Mindeststandards. Deshalb bitten wir Sie, sorgen Sie nicht nur - wie geschehen - für die Öffentlichkeit Ihrer Beratungen jetzt, sondern geben Sie auch bekannt, welche Anträge abgelehnt worden sind.
2. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Mitglied der Vereinten Nationen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 und ebenso den Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen verpflichtet (vor allem internationaler Pakt über bürgerliche und zivile Rechte vom 19. 12. 1966, internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. 12. i966). Zu den dort garantierten Menschenrechten gehören wichtige soziale Rechte (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art.22ff., internationaler Pakt über wirtschaftliche und kulturelle Rechte Art. 6ff.). Nach den uns bekannten Berichten hat die Verfassungskommission sich bisher nicht dazu durchringen können, diese international garantierten Rechte im Grundgesetz auch nur als Staatsziele oder -aufgaben zu erwähnen. Wir fragen Sie, falls Sie sich gegen diese internationalen Verpflichtungen stellen, wie Sie eine deutsche Absage an weltweite Menschenrechtsverpflichtungen begründen. Wir bitten Sie, nutzen Sie die Überarbeitung des Grundgesetzes dazu, den Anschluß an die weltweiten Zielsetzungen herzustellen.
3. Überall wird die Verdrossenheit über die Politik beklagt. Die großen Zahlen von Nicht- und Protestwählern zeigen die Entfremdung der Bürger. Um das zu überwinden und die Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungen wieder angemessen zu beteiligen, sind plebiszitäre Möglichkeiten auszubauen. Deshalb ist es unseres Erachtens unerläßlich, für besonders wichtige Fragen wenigstens Volksbegehren und Volksabstimmungen vorzusehen, wie sie in mehreren Länderverfassungen längst vorgesehen und in Art. 20, Abs. 2 Grundgesetz ebenfalls angesprochen sind. Die durch das Bundesverfassungsgericht bisher vorgenommene Beschränkung der Volksabstimmungen auf Fragen der Neugliederung der Bundesländer bedarf dringend der Korrektur. Dazu fordern wir eine entsprechende Ergänzung des Grundgesetzes, z. B. durch den einfachen Zusatz zu Art. 20, Abs. 2 Grundgesetz: »Das Verfahren bei Volksbegehren und -abstimmungen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.«
4. Nicht alle Rechte, die das Grundgesetz bisher garantiert, sind in der Praxis verwirklicht. Besonders groß ist das Defizit in der Frage der Gleichberechtigung der Geschlechter. Wenn Frauen aus Gründen der Schwangerschaft oder Frauen und Männer aus Gründen der Kindererziehung oder Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen, bedeutet das schwere Nachteile für ihr gesamtes weiteres Leben. Sie verlieren den Anschluß an die Berufspraxis, sammeln keine weiteren Berufserfahrungen, haben dadurch Nachteile bei späteren Bewerbungen und bei ihren Versorgungsansprüchen. Bedenkt man,wie wichtig Kinder und wie hilfreich alle privaten Erziehungs- und Pflegeleistungen sind, so muß hier zur Verwirklichung der Gleichberechtigung mehr als bisher getan werden. Damit entsprechende Maßnahmen getroffen werden können, muß in die Gleichberechtigungsregelung nach Art. 3, Abs.2 Grundgesetz darüber hinaus eine Verpflichtung, mindestens aber eine Ermächtigung für den Gesetzgeber eingefügt werden, die besondere Maßnahmen der Förderung und des Ausgleichs für natürliche oder sozial bedingte Nachteile in solchen Fällen vorsieht. In ähnlicher Weise halten wir um der Menschenwürde willen zusätzlich Hinweise zum Recht von Kindern und von behinderten Mitmenschen und zum Schutz aller vor Umweltgefahren für notwendig.
5. Da die Vereinigung von Bundesrepublik und Deutscher Demokratischer Republik und die Wiederherstellung der vollen Souveränität Deutschlands die Verfassungslage entscheidend verändert haben, halten wir es für unerläßlich, daß aus dem vorläufigen Grundgesetz eine endgültige Verfassung wird. Diese muß nicht nur im Blick auf die Länderneuregelung wegen der neu hinzugekommenen östlichen Bundesländer, sondern zu allererst um der grundlegenden demokratischen Qualität willen dem ganzen deutschen Volk zur Abstimmung vorgelegt werden. Mit gutem Grund hat dies auch der parlamentarische Rat bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes ausdrücklich vorgesehen und in Art. 146 GG normiert.
Wir hoffen immer noch, daß Ihre wichtige Arbeit nicht, wie es manche Kommentatoren schon vorhersagen, am Ende fast nichts erreicht.
Mit freundlichen Grüßen Ihre
Dr. Ilse Bechthold
Sprecherin
Urich Finckh
geschäftsführendes Vorstandsmitglied